Informationen für Einlieferer
1. Der Auftraggeber versichert verfügungsberechtigter Eigentümer der zur Versteigerung kommenden Gegenstände zu sein oder voll darüber verfügen zu können. Der Auftraggeber steht dem Versteigerer in entsprechender Anwendung der kaufrechtlichen Bestimmungen für alle Sach- und Rechtsmängel der eingelieferten Gegenstände ein.
2. Versicherungsgebühren
Die eingelieferten Gegenstände sind während des gesamten Aufenthaltes in unserem Haus (ab Einlieferung bis zum Zuschlag bzw. bei Nichtverkauf bis 4 Wochen nach der Auktion) zum vereinbarten Netto-Limit versichert. Versicherungsgebühr pro Objekt: 5‰ des Zugschlagpreises bzw. des Brutto-Limits bei Nichtverkauf. Objekte, die zur Prüfung angenommen wurden und nicht in eine Auktion aufgenommen werden, müssen umgehend nach Erhalt eines entsprechenden Bescheids wieder abgeholt werden. Sie sind während des Aufenthaltes in unserem Haus nicht versichert.
3. Provision - Entgelt
20 % Provision bei Zuschlägen bis einschließlich € 1.500 pro Objekt
15 % Provision bei Zuschlägen über € 1.500 pro Objekt
4. Abbildungsgebühren
Gestaffelte Berechnung nach Größe der Abbildung im Katalog bzw. Wert des Objektes im Verkaufsfall pro Katalogposition (alle zzgl. MWST).
€ 20 (Gruppenphoto oder kleine Abbildung)
€ 40 - 80 (mittelgroße - halbseitige Abbildung)
€ 120 (ganzseitige Abbildung)
€ 150 (Doppelseite)
In den Abbildungsgebühren sind Kosten für Lagerung und Präsentation im Internet enthalten. Abbildungsbeitrag bei Nichtverkauf pro Katalogposition: € 12 zzgl. MwSt. Bei Übernahme eines unverkauften Objekts in eine neue Auktion fallen die Gebühren erneut an.
5. Sonstige Kosten:
Kosten für Transporte, Gutachten, Expertisen, Reparaturen und Restaurierungen, die sich im Zusammenhang mit den eingelieferten Gegenständen als notwendig erweisen, kann der Versteigerer dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
6. Versteigerungsvertrag
Der Einlieferer erhält nach Prüfung der vorbehaltlichen Annahme den Versteigerungsvertrag spätestens 3-4 Wochen vor der betreffenden Auktion automatisch in zweifacher Ausführung zugesandt. Die Kopie des Vertrages muss unmittelbar nach Erhalt, jedoch spätestens eine Woche vor der Auktion an VON ZEZSCHWITZ unterschrieben zurückgeschickt werden. Für die Rechtsbeziehungen massgeblich ist der Inhalt des Versteigerungsvertrages.
7. Katalog und Internetpräsentation
Zu den Auktionen erscheint jeweils ein farbig illustrierter, wissenschaftlich recherchierter Katalog. Alle Auktionsangebote sowie Offerten des Nachverkaufs und freien Verkaufs werden im Internet stets auf dem aktuellsten Stand präsentiert: www.von-zezschwitz.de. Der Einlieferer erhält einen Freikatalog.
8. Nachverkauf
Unverkaufte Objekte werden nach der Auktion vier Wochen lang im Nachverkauf angeboten und verbleiben während dieser Zeit im Hause der Firma VON ZEZSCHWITZ. Für den Nachverkauf gelten dieselben Provisions- und Gebührensätze.
9. Abrechnung und Auszahlung
Vier Wochen nach der Auktion erhält der Einlieferer eine schriftliche, detaillierte Abrechnung seiner Einlieferungen mit einer Auflistung der Zuschlagspreise und Nebenkosten. Sechs Wochen nach der Auktion erfolgt die Auszahlung in EURO per Scheck, als Überweisung oder in bar, vorausgesetzt, dass die Zahlung des Käufers erfolgt ist. Bei Verkäufen, die nach dem Abrechnungszeitpunkt im Nachverkauf erfolgen, erhält der Auftraggeber die Abrechnung und Auszahlung jeweils spätestens 2 Wochen nach Durchführung des Nachverkaufs, unter der Voraussetzung, dass die Zahlung des Käufers erfolgt ist. Der Versteigerer ist berechtigt sein Entgelt sowie alle ihm zu erstattenden Kosten in Abzug zu bringen. Der Versteigerer haftet dem Auftraggeber für die Erfüllung des Geschäftes nur dann, wenn er den versteigerten Gegenstand des Auftraggebers dem Bieter vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers übergeben hat.
Nichtverkaufte Gegenstände sind innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Abrechnung abzuholen und können danach von VON ZEZSCHWITZ kostenpflichtig bei einer Spedition eingelagert werden. Rücksendungen unverkaufter Gegenstände erfolgen auf Kosten und Gefahr des Einlieferers.
10. Freistellung
Der Auftraggeber stellt den Versteigerer von allen Ansprüchen frei, die aus irgendeinem Grund gegen diesen aus Anlass der Versteigerung bzw. der freihändigen Veräußerung im Nachverkauf in Verbindung mit den eingelieferten Gegenständen erhoben werden können, sofern solche Ansprüche nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Freistellung umfasst sowohl die Erfüllung begründeter wie auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche. |
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