von Zezschwitz Kunst und Design

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Versteigerungsbedingungen


1. Geltung
Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Auktion erkennt der Käufer die nachstehenden Versteigerungsbedingungen ausnahmslos an.

2. Versteigerung in Kommission
Die Versteigerung durch die Firma Von Zezschwitz Kunst und Design GmbH & Co. KG (im folgenden Versteigerer) erfolgt in ihrem Namen und für Rechnung des Auftraggebers (nachfolgend Einlieferer) mit Ausnahme der Eigenware, die gesondert gekennzeichnet ist. Ein Anspruch auf Bekanntgabe des Namens des Einlieferers besteht nicht.

3. Persönliche Voraussetzungen des Bieters
Persönlich anwesende Bieter, die dem Versteigerer unbekannt sind, können um die Vorlage eines Ausweises gebeten werden. Der Versteigerer ist berechtigt Gebote ohne Angaben von Gründen abzulehnen, wenn der Bieter keine ausreichenden Sicherheiten vor der Auktion geleistet hat oder ausreichende Referenzen gegeben wurden. Neue oder dem Versteigerer unbekannte Kunden können verpflichtet werden, eine aktuelle Bonitätsbestätigung ihrer Bank vorzulegen oder ein Bar-Depot zu hinterlegen.

4. Bieternummer
Persönlich an der Versteigerung teilnehmende Bieter können eine Bieternummer bereits während der Vorbesichtigung oder vor Beginn der Auktion erhalten. Der Bieter haftet für die missbräuchliche Verwendung seiner Bieternummer, soweit der Missbrauch von ihm zu vertreten ist.

5. Vertretung des Bieters
Will ein Bieter Gebote im Namen eines anderen abgeben, muss er dies vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenen mitteilen. Im Zweifelsfall erwirbt der Bieter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

6. Besichtigung
Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können zu den angegebenen Zeiten vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher, vor allem bei Vorbesichtigungen, für jeden von ihm verschuldet verursachten Schaden.

7. Preise
Die im Katalog des Versteigerers sowie im Onlinekatalog angegebenen Preise sind Schätzpreise.

8. Aufruf und Zuschlag
Der Aufruf beginnt, soweit nicht bereits ein höheres schriftliches Gebot vorliegt, zum mit dem Einlieferer vereinbarten Brutto-Limitpreis. Die Versteigerung erfolgt in Euro. Das höchste Gebot erhält nach dreimaligem Wiederholen den Zuschlag, soweit der mit dem Einlieferer vereinbarte Mindestpreis erreicht ist. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Los-Nummern außerhalb der Reihenfolge zu versteigern, zusammenzufassen, zu trennen oder zurückzuziehen sowie einen Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen, wenn der Mindestpreis nicht erreicht wird. Bei einem Vorbehaltszuschlag ist der Bieter für die Dauer von 4 Wochen an sein Gebot gebunden. Wird ein Vorbehaltszuschlag durch den Einlieferer nicht genehmigt oder bietet ein anderer Bieter das vereinbarte Limit, so kann die betreffende Katalognummer ohne Rückfragen bei dem Vorbehaltsbieter an den höher Bietenden abgegeben werden. Geben mehrere Personen das gleiche Gebot ab, so entscheidet das Los. Bei Uneinigkeit kann der Versteigerer den Zuschlag wiederholen oder die betreffende Los-Nummer noch einmal aufrufen. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr für vom Versteigerer nicht zu vertretenden Verlusten, Beschädigungen oder Verwechslungen an den Käufer über.

9. Gebote in Abwesenheit
Kaufinteressenten, die nicht persönlich bei der Auktion anwesend sein können oder wollen, haben die Möglichkeit schriftliche Gebote oder Gebote per Email abzugeben sowie sich telefonisch an der Auktion zu beteiligen. Schriftliche Gebote müssen unter Verwendung des im Katalog abgedruckten Formulars bis spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn beim Versteigerer eingegangen sein und müssen die Person, Firma, vollständige Adresse, Telefonnummer und Unterschrift enthalten. Telephonisch oder per Email übermittelte Gebote sind ebenfalls bis spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn schriftlich zu bestätigen.
Für später eingehende Gebote steht die Berücksichtigung im freien Ermessen des Versteigerers. Das Gebot bezieht sich ausschließlich auf die angegebene Los-Nummer, nicht auf den Titel des Gegenstandes. Die in den Bietaufträgen genannten Preise gelten als Höchstlimite für den Zuschlag und werden nur in der notwendigen Höhe in Anspruch genommen, die erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten. Aufgeld, Folgerechtsumlage und Mehrwertsteuer (siehe Ziff. 10) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Telefonbieter müssen Ihren Bietwunsch spätestens bis 12 Uhr des Auktionsvortages unter Angabe von Name, Adresse und der Telefonnummer, unter welcher der Käufer am Auktionstag sicher erreicht werden kann, schriftlich bestätigt haben. Telefonische Gebote werden nur bei Schätzpreisen ab 500,- EUR angenommen. Eine telefonische Teilnahme an der Auktion bedeutet automatisch das Bieten des Limitpreises des betreffenden Objektes. Dies gilt auch für den Fall, dass der Bieter während der Auktion vom Versteigerer nicht telefonisch erreicht werden kann. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung mit dem telefonischen Interessenten.

10. Kaufpreis, Aufgeld, Steuern, Abgaben
Der Zuschlagspreis ist der Netto-Kaufpreis.
Seit 1. Januar 1995 gilt in Deutschland die Differenzbesteuerung (§ 25a USTG i.d. Fassung vom 9.8.1994). Auf den Zuschlag wird ein Aufgeld von 25 % erhoben, in dem die gesetzl. Mehrwertsteuer (19%), die nicht gesondert ausgewiesen wird, enthalten ist (Differenzbesteuerung).
Lose, die nicht unter diese Regelung fallen und regelbesteuert versteigert werden, sind im Katalog mit einem Stern oder dem Wort „regelbesteuert“ gekennzeichnet. Hier wird auf die Summe von Zuschlagspreis plus 18 % Aufgeld der volle (19%) bzw. ermäßigte (7% bei Originalwerken der bildenden Kunst, Bücher) Mehrwertsteuersatz erhoben. Für Unternehmer, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, besteht die Möglichkeit der Regelbesteuerung. Als Eigenware gekennzeichnete Objekte werden regelbesteuert versteigert.

Ausfuhrlieferungen in Drittländer außerhalb der EU und an branchengleiche Unternehmen innerhalb der EU, die eine gültige mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachgewiesen haben, können von der Mehrwertsteuer befreit werden. Das Aufgeld beträgt in diesem Falle 18 %. Die Kosten für die Erstellung von Ausfuhrpapieren und Transport trägt der Käufer. Käufer, die die ersteigerte Ware persönlich in ein Nicht-EU-Land ausführen, erhalten nach Vorlage der abgestempelten Ausfuhrpapiere die entrichtete Umsatzsteuer zurückerstattet.

11. Nachverkauf
Die in der Auktion unverkauft gebliebenen Lose können bis vier Wochen nach der Auktion in unseren Geschäftsräumen besichtigt und in dieser Zeit zum im Katalog vermerkten Schätzpreis zzgl. Aufgeld und Nebenkosten gemäss Ziff. 10 im Nachverkauf erworben werden. Ein Anspruch auf Abschluss des Kaufvertrags zu den genannten Bedingungen besteht nicht.
Die Auktionsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Verkauf von Auktionsware im Nachverkauf. Die Bestimmungen über den Verkauf in Fernabsatz finden keine Anwendung.

12. Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
Persönlich in der Auktion ersteigerte Ware ist sofort in Bar oder per EC-Karte zu bezahlen. Eine Stundung wird nicht gewährt. Bei Erwerb durch einen schriftlich oder telephonisch erteilten Bietauftrag wird die Forderung mit Zugang der Rechnung innerhalb von 10 Tagen fällig. Die Zahlung erfolgt in Euro. Auslandskunden werden etwaig entstehende Bankspesen in Rechnung gestellt.

Bei Verzögerung der Zahlung haftet der Käufer für alle hieraus entstehenden Schäden. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Kommt der Käufer seiner Pflicht zur Zahlung und Abnahme des Auktionsgutes nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Versteigerer entweder die Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern. Verlangt der Versteigerer Erfüllung des Kaufvertrages so stehen ihm neben dem Kaufpreis auch der Kostenaufwand für die Rechtsverfolgung zu. Bei Schadenersatzforderungen wegen Nichterfüllung kann der Versteigerer die betreffende Auktionsware in einer der nächsten Auktionen erneut versteigern. Mit dem erneuten Zuschlag erlöschen die Rechte des säumigen Käufers aus dem früher erteilten Zuschlag, er haftet aber für einen etwaigen Ausfall und hat keinen Anspruch auf Mehrerlös.
Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung und eventuellen Berichtigung; Irrtum vorbehalten.
Das Eigentum am ersteigerten Gut geht erst nach vollständiger Bezahlung an den Käufer über. Ersteigertes Auktionsgut wird erst nach vollständiger Bezahlung ausgeliefert.
Mit der Auktionsrechnung erhält der Käufer ein Formular, auf dem entweder die Abholung angezeigt oder der Versand der Waren beantragt wird. Bei Versendungswunsch geht dem Käufer eine Versandrechnung zu. Nach Begleichung der Auktions- und Versandrechnung werden die ersteigerten Waren umgehend zugeschickt.
Die Versandkosten werden je nach Größe und Gewicht sowie Wert des Objektes oder Kunstwerks berechnet.

13. Abnahme der ersteigerten Ware / Versand / Transport
Die Abnahme der ersteigerten Auktionsware hat sofort, spätestens innerhalb 5 Werktagen nach Erteilung des Zuschlags zu erfolgen. Möbel sind innerhalb von 7 Tagen abzuholen. Ware, die nicht innerhalb dieses Zeitraums abgeholt wird, kann auf Kosten des Käufers bei einer Spedition eingelagert werden.
Versand und Transport ersteigerter Auktionsware erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers nach vorherigem schriftlichem Auftrag. Auf Wunsch des Käufers wird die Auktionsware für die Versendung versichert. Die Kosten für die Versicherung bei Versand trägt der Käufer. Der Versteigerer versichert auf seine Kosten das Versteigerungsgut zugunsten des Käufers in Höhe des Kaufpreises für die Zeit der Aufbewahrung nach der Auktion bis zum Eintritt des Verzuges. Der Versteigerer haftet nicht für etwaige Beschädigungen oder Verlust in der Zeit danach.

14. Gewährleistungsausschluss und Haftung
Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Objekte sind gebraucht. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind keine Beschaffenheitsangaben gemäß §§ 434 ff BGB. Der Versteigerer übernimmt gegenüber Käufern, die Unternehmer sind keine Haftung für Mängel. Der Versteigerer verpflichtet sich jedoch, wegen rechtzeitig vorgetragener, begründeter Mängelrügen innerhalb der Verjährungsfrist von einem Jahr seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer abzutreten. Auf Schadensersatz haftet der Versteigerer gegenüber einem Käufer, der Unternehmer ist, nur im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

15. Schlußbestimmungen
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München, wenn es sich bei dem Bieter um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Bieter gilt ausschliesslich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


16. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.

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