von Zezschwitz Kunst und Design

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Einlieferungsbedingungen


1. Der Versteigerer wird vom Auftraggeber beauftragt, die auf der in Anlage beigefügten Liste der zu versteigernden Gegenstände gemäß dieses Versteigerungsvertrages im eigenen Namen für Rechnung des Auftraggebers auf der Grundlage seiner Versteigerungsbedingungen zu versteigern bzw. im Nachverkauf als Kommissionär zu verkaufen.

2. Die Bestimmung der die Auktion durchführenden Person obliegt dem Versteigerer. Ansprüche aus der Versteigerung und im Zusammenhang mit dieser bestehen nur gegenüber dem Versteigerer.

3. Der Auftraggeber versichert verfügungsberechtigter Eigentümer der zur Versteigerung kommenden Gegenstände zu sein oder voll darüber verfügen zu können. Der Auftraggeber steht dem Versteigerer in entsprechender Anwendung der kaufrechtlichen Bestimmungen für alle Sach- und Rechtsmängel der eingelieferten Gegenstände ein.

4. Der Auftraggeber liefert, soweit dies noch nicht geschehen ist, die zur Versteigerung kommenden Gegenstände auf seine Rechnung und eigene Gefahr spätestens unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Vertrages beim Versteigerer zu dessen Geschäftsanschrift an. Die Abholung unverkaufter Objekte geht zu Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers.

5. Die eingelieferten Gegenstände sind vom Tage des Eintreffens in den Geschäftsräumen des Versteigerers bzw. ab dem Moment der Entgegennahme bei Abholung bis zum Zuschlag in der Auktion bzw. bei Nichtverkauf bis 4 Wochen nach der Auktion, gegen Brand, Einbruch, Diebstahl, Bruch und Leitungswasserschäden zum vereinbarten Netto-Limitpreis versichert. Für die Versicherung werden 0,5% des Zuschlagspreises bzw. des Brutto-Limits bei Nichtverkauf zzgl. MwSt. berechnet. Der Versteigerer wird Leistungen des Versicherers für die Beschädigung oder Zerstörung empfangener Gegenstände im Umfang der Ersatzleistung an den Auftraggeber weiterleiten. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt nicht für Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.

6. Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände werden durch den Versteigerer geschätzt. Der in der beigefügten Liste der Einlieferungen für jedes Objekt mit dem Auftraggeber vereinbarte Mindestpreis (=Brutto-Limit) darf vom Versteigerer in der Auktion nicht unterschritten werden. Die vom Versteigerer festgelegten Schätzpreise werden im Katalog angegeben. Wird der Mindestpreis (=Brutto-Limit) in der Auktion nicht erreicht, kann der Versteigerer den Gegenstand unter Vorbehalt zuschlagen; in diesem Falle bleibt der Bieter 4 Wochen ab dem Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden. Der Versteigerer setzt den Auftraggeber von dem Vorbehaltszuschlag in Kenntnis. Geht dem Versteigerer die Stellungnahme des Auftraggebers nicht rechtzeitig vor dem Erlöschen des Gebotes zu, gehen alle Nachteile einschließlich des Nichtzustandekommens eines Verkaufs zu Lasten des Auftraggebers.


7. a. Für seine Tätigkeit erhält der Versteigerer nachstehend aufgeführtes Entgelt:
15 % des Zuschlagspreises von Gegenständen mit einem Zuschlag höher als EUR 1500,-
20 % des Zuschlagspreises von Gegenständen mit einem Zuschlag bis einschließlich EUR 1500,-
Dieses Entgelt steht dem Versteigerer auch dann zu, wenn ein Verkauf an einen Dritten nur aus einem in der Person des Auftraggebers liegenden Grund unterblieben ist.

b. Kosten für Transporte, Gutachten, Expertisen, Reparaturen und Restaurierungen, die sich im Zusammenhang mit den eingelieferten Gegenständen als notwendig erweisen, kann der Versteigerer dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Entsprechendes gilt für andere Aufwendungen, die der Versteigerer auch ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers zur Wahrung von dessen Interessen tätigt.

c. Abbildungen im Katalog werden im Verkaufsfall pro Objekt gestaffelt berechnet. Die Staffelgebühr richtet sich nach der Anzahl Objekte pro Bild sowie nach der Anzahl der Bilder pro Katalogseite. Abweichend von der unten angegebenen Staffelung wird maximal eine Abbildungsgebühr in Höhe von 10% des Zuschlags berechnet. Die Abbildungsgebühr wird jeweils zzgl. der gesetzlichen MwSt. berechnet und wird auch bei Verkäufen im Nachverkauf fällig. Bei unverkauften Positionen werden dem Einlieferer € 12.- zzgl. gesetzlicher MwSt. pro Objekt als anteilige Abbildungsgebühr in Rechnung gestellt. Die Abbildungsgebühren im Verkaufs- wie auch im Nichtverkaufsfall werden erneut fällig, wenn ein Objekt bereits in einer früheren Auktion angeboten und abgerechnet und dann zu einem zweiten oder weiteren Mal zur Versteigerung übernommen wurde. Staffelgebühren für Abbildungen:

Objekte pro Bild1234
Bilder pro Katalog Seite    
1120 €80 €50 €25 €
280 €50 €25 €20 €
345 €25 €20 €20 €
430 €20 €20 €20 €
520 €20 €20 €20 €
Doppelseite150 €   


8. Der Versteigerer wird dem Auftraggeber spätestens 4 Wochen nach der Auktion eine schriftliche Abrechnung mit einer Auflistung der Zuschlagspreise und Nebenkosten zukommen zu lassen. Der laut Abrechnung auszuzahlende Betrag wird 6 Wochen nach der Auktion an den Auftraggeber ausgezahlt, unter der Voraussetzung, dass die Zahlung des Käufers erfolgt ist. Die Auszahlung erfolgt in Euro, entweder per Banküberweisung, per Verrechnungsscheck oder als Barauszahlung.
Bei Abrechnungen, die einen Negativbetrag ausweisen, d.h. eine Zahlung der Nebenkosten durch den Auftraggeber erfordern, ist dieser Betrag innerhalb 2 Wochen vom Auftraggeber an den Versteigerer zu entrichten. Bei Verkäufen, die nach dem Abrechnungszeitpunkt im Nachverkauf erfolgen, erhält der Auftraggeber die Abrechnung und Auszahlung jeweils spätestens 2 Wochen nach Durchführung des Nachverkaufs, unter der Voraussetzung, dass die Zahlung des Käufers erfolgt ist. Der Versteigerer ist berechtigt sein Entgelt sowie alle ihm zu erstattenden Kosten in Abzug zu bringen. Der Versteigerer haftet dem Auftraggeber für die Erfüllung des Geschäftes nur dann, wenn er den versteigerten Gegenstand des Auftraggebers dem Bieter vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers übergeben hat. Im Übrigen ist eine Erfüllungshaftung ausgeschlossen.
Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist der Versteigerer nach seinem Ermessen berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten und die Sache anderweitig zu verwerten oder den Anspruch auf Rechnung des Auftraggebers außergerichtlich oder gerichtlich durchzusetzen. Der Versteigerer ist weiterhin berechtigt, nach vorheriger Ankündigung den Anspruch an einen Faktor abzutreten oder anderweitig zu verwerten, soweit hierdurch der Mindestpreis (=Brutto-Limit) nicht unterschritten wird. Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Anspruch gegen den Bieter zu eigenhändigen Durchsetzung an ihn abgetreten wird.


9. Eingelieferte Gegenstände, die in der Auktion nicht zugeschlagen wurden, können vom Versteigerer für die Dauer von 4 Wochen nach Ende der Versteigerung freihändig im Nachverkauf veräußert werden. Dasselbe gilt für Gegenstände, die unter Vorbehalt zugeschlagen wurden und dieser Vorbehalt nicht aufgehoben wurde. Diese Veräußerung darf nicht unter dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Mindestpreis (=Brutto-Limit) erfolgen. Kommt es zum Abschluss eines Kaufvertrags, ist der Versteigerer berechtigt das Entgelt und die Erstattung seiner Aufwendungen, gemäss Ziff. 7a-c zu beanspruchen.

10. Eingelieferte Gegenstände, die in der Auktion nicht zugeschlagen wurden, können vom Versteigerer für die Dauer von 4 Wochen nach Ende der Versteigerung freihändig im Nachverkauf veräußert werden. Dasselbe gilt für Gegenstände, die unter Vorbehalt zugeschlagen wurden und dieser Vorbehalt nicht aufgehoben wurde. Diese Veräußerung darf nicht unter dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Mindestpreis (=Brutto-Limit) erfolgen. Kommt es zum Abschluss eines Kaufvertrags, ist der Versteigerer berechtigt das Entgelt und die Erstattung seiner Aufwendungen, gemäss Ziff. 7a-c zu beanspruchen.

11. Der Auftraggeber stellt den Versteigerer von allen Ansprüchen frei, die aus irgendeinem Grund gegen diesen aus Anlass der Versteigerung bzw. der freihändigen Veräußerung im Nachverkauf in Verbindung mit den eingelieferten Gegenständen erhoben werden können, sofern solche Ansprüche nicht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Freistellung umfasst sowohl die Erfüllung begründeter wie auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche.

12. Dieser Versteigerungsauftrag ist für den Auftraggeber bis zur Beendigung der Versteigerung bindend. Davon unberührt bleibt das gesetzliche Recht zum Rücktritt. Macht der Auftraggeber von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Versteigerer die Kosten gemäss Ziff. 7b-c zu erstatten. Ein Entgelt gemäss Ziff. 7a steht dem Versteigerer auch dann zu, wenn er durch ein vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers seinerseits zum Rücktritt veranlasst worden ist.

13. Der Versteigerer kann die Auktion ganz oder teilweise verschieben. In diesem Fall bleibt der Auftraggeber wie auch der Versteigerer an den Versteigerungsvertrag gebunden, sofern die Auktion innerhalb einer Frist von 2 Monaten, gerechnet vom ursprünglich veranschlagten Termin, nachgeholt wird. Anderenfalls verliert der Vertrag seine Gültigkeit. Der Versteigerer kann die Auktion aus wichtigem Grund ganz oder teilweise absagen. Ansprüche des Versteigerers gegen den Auftraggeber bestehen in diesem Fall nur im Rahmen von Ziff. 7b-c.

14. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann in Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

15. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Auftraggeber gilt ausschliesslich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

16. Die Bedingungen dieses Versteigerungsvertrags gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf. Die Bestimmungen über Verkäufe im Fernabsatz finden darauf keine Anwendung.


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